Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Weissensee e.V.“.
  2. Der Verein hat den Sitz in Füssen – Weissensee.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2

Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Weissensee, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Zwecke gemäß dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3

Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können sein:
    1. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
    2. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
    3. fördernde Mitglieder,
    4. Ehrenmitglieder.
  2. Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten.
  3. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein durch finanzielle Beiträge.
  4. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen besondere Verdienste erworben haben.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Sie soll ihren Wohnsitz im Ortsteil Weißensee haben und für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
  2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen. Die Mitgliedschaft beginnt mit Aushändigung der Vereinssatzung.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe anzugeben.
  4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand durch Beschluss mit 2/3 Mehrheit.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds,
    2. durch Austritt,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste,
    4. durch Ausschluss.
  2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt worden ist.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung, die auch wirksam ist, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt, muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte Mitgliederanschrift gerichtet sein. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
  4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.Im Falle eines Ausschlusses, ist dieser dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, so gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.

 

§ 6

Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein Mindestjahresbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  3. Mitglieder unter 16 Jahre sind beitragsfrei.

 

§ 7

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 8

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
    1. dem Vorsitzenden,
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. dem Schriftführer,
    4. dem Kassenwart,
    5. dem stellvertretenden Kassenwart,
    6. bis zu drei Beisitzern,
    7. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer a bis f gewählt worden ist,
    8. den stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie dem Verein angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummer a bis f gewählt worden sind,
    9. dem Gerätewart der Freiwilligen Feuerwehr soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion gemäß Nummer a bis f gewählt worden ist.
  2. Die unter Absatz 1 Nummer a - f genannten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung oder durch Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

§ 9

Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens,
    5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes,
    6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
    7. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.
  3. Im Innenverhältnis gilt folgendes: Der stellvertretende Vorsitzende übt sein Vertretungsrecht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden aus. Im Innenverhältnis gilt auch, dass Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,00 € für den Verein nur verbindlich sind, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

 

§ 10

Sitzung des Vorstandes

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied, ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Der Protokollführer übergibt das unterschriebene Protokoll dem Schriftführer.

 

§ 11

Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Mittel werden insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Zwecke gemäß dieser Satzung verwendet werden.
  2. Der Kassenwart oder der stellvertretende Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Sie sind berechtigt Zahlungen bis zu einer Höhe 500 € im Einzelfall zu leisten. Höhere Beträge dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes ausbezahlt werden.
  3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

 

§ 12

Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahmen des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstandes,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
    3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von einer Woche, durch Bekanntgabe im „Füssener Blatt der Allgäuer Zeitung“ einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  4. Mitglieder können in der Versammlung Anträge zur Tagesordnung stellen. Über die Behandlung beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13

Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab 14 Jahren stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Soweit die Satzung nichts anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, zur Abberufung des Vorstandes und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich durch den Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Waren in der Versammlung mehrere Vorsitzende tätig, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
  6. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das Wort erteilen.

 

§ 14

Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

  1. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden,
  2. der Vorstand weitere Ehrungen im Einzelfall beschließen und aussprechen.

 

§ 15

Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.