Mottfeuer

Mottfeuer sollen ab sofort Online bei der Integrierten Leitstelle Allgäu gemeldet werden!

 

Ab dem 23.11.2021 sollen Mottfeuer über das Internet unter www.mottfeuer.de  bei der Integrierten Leitstelle (ILS) Allgäu gemeldet werden. Dies funktioniert auch ganz einfach per Smartphone oder Tablet. Darauf weist die Stadt Kempten (Allgäu) hin. Diese Möglichkeit bietet die Leitstelle seit Neuestem an, das Angebot gilt für die Landkreise Oberallgäu, Ostallgäu, Lindau (B) und die beiden kreisfreien Städte Kaufbeuren und Kempten (Allgäu).

 

Die ILS Allgäu bittet darum, künftig nur noch diesen Meldeweg zu nutzen. Dies hat den Vorteil, dass die Disponentinnen und Disponenten der Leitstelle noch besser für Notfälle (Rettungsdienst und Feuerwehr) verfügbar sind. Sollte es im Ausnahmefall dennoch notwendig werden, ein Mottfeuer mittels Telefonanruf zu melden, so weist die ILS Allgäu auf die neue Rufnummer 0831/96089-250 hin. Wichtig: Die Meldung bei der ILS Allgäu stellt keine Genehmigung des Mottfeuers dar, sie dient lediglich der Information der Feuerwehr! Mottfeuer sollen bei der ILS kurz vor dem Abbrennen des Feuers gemeldet werden (max. 1 Stunde Vorlauf).

 

Grundsätzlich ist zu beachten:

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle führt erfahrungsgemäß immer wieder zu erheblichen Rauchentwicklungen und Luftverunreinigungen. Bei extrem trockener Witterung besteht zudem die Gefahr, dass sich das Feuer auf umliegende Flächen ausbreitet. Es wird daher empfohlen, nach Möglichkeit auf Mottfeuer zu verzichten. Das gilt besonders bei Inversionswetterlagen, wie sie im Allgäu häufig im Frühjahr und Herbst vorherrschen. So ist es in vielen Fällen ohne weiteres möglich, die Holzabfälle auch in der Nähe der Anfallstelle zusammenzutragen und hier dem natürlichen Abbauprozess zu überlassen. Die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Beseitigungsanlagen ist in einer bayerischen Verordnung (PflAbfV) geregelt. Danach dürfen pflanzliche Abfälle, die beim Forst und Alpbetrieb anfallen, durch Liegenlassen, Einarbeiten und ähnliche Verfahren zur Verrottung gebracht werden. Sie dürfen auch dort verbrannt werden, wo sie angefallen sind, soweit dies aus forst- und alpwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen sowie ein Übergreifen des Feuers über die Verbrennungsfläche hinaus sind zu verhindern. Eine Erforderlichkeit für das Verbrennen ist in der Regel nur dann gegeben, wenn das Verbringen zu geeigneten Verwertungsanlagen oder Sammelstellen wegen schlechter Erreichbarkeit der Anfallsstelle nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

 

Generell sind bei einem Mottfeuer folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Das Mottfeuer soll kurz vor dem Anzünden als Information für die Feuerwehr bei der Integrierten Leitstelle (ILS) Kempten angezeigt werden. Ergänzend dazu kann ein Mottfeuer auch bei der Gemeinde und beim Landratsamt angemeldet werden.
  • Die Feuerstelle muss außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen.
  • Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur an Werktagen (Montag bis Samstag) von 8:00 bis 18:00 Uhr verbrannt werden.
  • Die Feuerstelle ist durch mindestens zwei leistungs- und reaktionsfähige, mit geeignetem Löschgerät ausgestattete Personen über 16 Jahre ständig zu beaufsichtigen.
  • Bei starkem Wind darf kein Mottfeuer entfacht werden.
  • Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur im trockenen Zustand verbrannt werden.
  • Um die Feuerstelle muss ein ausreichend breiter Schutzstreifen vorhanden sein (im Umkreis des Feuers ist auf mindestens 5 m Breite alles Brennbare zu entfernen. Hitzestrahlung beachten! - Durch Entfernen des Auflagehumus bis zum Mineralboden sollte rings um die Feuerstelle ein Schutzstreifen von 1,50 m Breite angelegt werden).
  • Es ist sicherzustellen, dass die Glut beim Verlassen der Feuerstelle, spätestens bei Einbruch der Dunkelheit erloschen ist.
  • Verbrennungsrückstände sind möglichst bald in den Boden einzuarbeiten.

 

Darüber hinaus sind folgende Schutzabstände einzuhalten:

  • 300 Meter zu Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen und vergleichbaren Einrichtungen
  • 300 Meter zu Gebäuden, deren Wände o. Dächern aus brennbaren Stoffen bestehen o. in denen leicht entflammbare Stoffen, brennbare Flüssigkeiten o. brennbare Gase hergestellt/gelagert/bearbeitert werden
  • 100 Meter zu sonstigen Gebäuden
  • 100 Meter zu Zeltplätzen, anderen Erholungseinrichtungen und Parkplätzen
  • 100 Meter zu Waldrändern
  • 75 Meter zu Schienenwegen und öffentlichen Straßen
  • 25 Meter zu Feldgehölzen, Hecken u. a. brandgefährdeten Gegenständen
  • 10 Meter zu öffentlichen Feldwegen, beschränkt öffentlichen Wegen und Eigentümerwegen, sowie Privatwegen, die von der Öffentlichkeit genutzt werden
  • 25 Meter von leicht entzündbaren Stoffen
  • 5 Meter von Gebäuden aus brennbaren Stoffen
  • 5 Meter von sonstigen brennbaren Stoffen

 

Weitere Auskünfte erteilen die jeweils zuständigen Landratsämter bzw. Städte.